Art. 3 – Änderung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jede Sicherstellungsentscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 9 von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde übermittelt.“
2.Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich unterrichtet.“
3.Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Jeder Beschluss, eine Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und den zuständigen Justizbehörden des Entscheidungsstaats mitgeteilt.“
4.Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat wird der Aufschub der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, einschließlich der Gründe für den Aufschub sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs, unverzüglich mitgeteilt.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat.“
5.In Titel II wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 12a Kommunikationsmittel Die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5). (*5) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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