Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:
1.Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung wird zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung oder beglaubigte Abschriften davon sowie das Original der Bescheinigung werden der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. (*9) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).“ " b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil sowie gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen und die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zu treffen, so übermittelt sie dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich.“
2.Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so bald wie möglich, jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bescheinigung, ob sie das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anerkennt oder nicht und ob sie die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernimmt oder nicht. Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung.“
3.Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über alle Entscheidungen in Bezug auf a) die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion; b) den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Urteils oder den Widerruf der Entscheidung über eine bedingte Entlassung; c) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme wegen Nichteinhaltung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion; d) die Beendigung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Erlass einer oder mehrerer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Entscheidungen bewirken könnten.“
4.Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstaben a und b und in Absatz 2 genannten Erkenntnisse erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts. Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Sachverhalte und Umstände erfolgt soweit möglich unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts.“
5.In Artikel 18 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über“
6.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a Kommunikationsmittel Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.“
(1)Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11).
(2)Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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