Art. 116a – Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

DIR_2023_2864 · zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die in Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 131 Absatz 12 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b)sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der natürlichen Person bzw. des Instituts, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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