Art. 12 – Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

DIR_2023_2864 · zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

In die Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 87a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10.
Januar 2030 sicher, dass Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Emittenten die in Artikel 27 Absätze 3 und 6, Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f sowie Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Größenklasse der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Emittenten eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(3)Damit die in Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9.
Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
Damit die in Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4)Ab dem 10.
Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 71 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie im ESAP zugänglich gemacht werden.
Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5)Ab dem 10.
Januar 2030 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 10 Satz 4 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht.
Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(6)Ab dem 10.
Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden.
Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des vertraglich gebundenen Vermittlers, auf den sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(7)Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(8)Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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