ErwGr. 11

DIR_2023_958 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

Aus den Ergebnissen der EASA-Studie vom 23. November 2020 geht hervor, dass Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr nach dem Grundsatz der Vorsorge nicht länger ignoriert werden können. Es sind Regulierungsmaßnahmen der Union erforderlich, um Emissionsreduktionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Daher sollte die Kommission einen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr einrichten. Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Rahmens sollte die Kommission bis zum 1. Januar 2028 einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag vorlegen, der Maßnahmen zur Minderung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr umfasst, indem der Anwendungsbereich des EU-EHS auf solche Auswirkungen ausgeweitet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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