ErwGr. 8

DIR_2023_958 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates (9) hat die Union das Ziel, die Emissionen bis 2050 auf netto null zu verringern, und die Vorgabe, danach negative Emissionen anzustreben, gesetzlich verankert. Jene Verordnung sieht auch ein verbindliches Klimazwischenziel der Union vor, die internen Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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