ErwGr. 15

DIR_2023_958 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte dazu beitragen, Anreize für die Dekarbonisierung des gewerblichen Luftverkehrs zu schaffen. Ein Übergang von der Nutzung fossiler Kraftstoffe würde dazu beitragen, eine solche Dekarbonisierung zu erreichen. Dieser Übergang sollte jedoch — in Anbetracht des starken Wettbewerbs zwischen den Luftfahrzeugbetreibern, des sich entwickelnden Unionsmarkts für nachhaltige Flugkraftstoffe und des erheblichen Preisunterschieds zwischen fossilem Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen — durch Anreize für Vorreiter unterstützt werden. Daher sollten im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 20 Mio. Zertifikate für die Zuteilung zur Deckung des verbleibenden Preisunterschieds zwischen fossilem Kerosin und den zulässigen Flugkraftstoffen für einzelne Luftfahrzeugbetreiber reserviert werden. Diese Zertifikate sollten aus dem Pool der insgesamt verfügbaren Menge an Zertifikaten für den Luftverkehr stammen und auf nicht diskriminierende Weise ausschließlich für Flüge zugeteilt werden, die der Abgabeverpflichtung der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen. Nach einer Bewertung der Funktionsweise dieser Reserve könnte die Kommission beschließen, einen Legislativvorschlag zur Zuteilung einer zahlenmäßig und zeitlich begrenzten Menge von Zertifikaten vorzulegen. Eine solche Zuteilung sollte nur bis zum 31. Dezember 2034 andauern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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