ErwGr. 27

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten sollten unter Berücksichtigung der künftigen internationalen Entwicklungen und Anstrengungen, die unternommen werden, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, einschließlich der zweiten weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2028 und der darauffolgenden, alle fünf Jahre durchzuführenden weltweiten Bestandsaufnahmen, an denen die anschließenden national festgelegten Beiträge ausgerichtet werden sollen, fortlaufend überprüft werden. Diese Bestimmungen sollten auch im Fall der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die IMO überprüft werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vorlegen. In dem Bericht sollte die Kommission diesen globalen marktbasierten Mechanismus im Hinblick auf seine Zielevorgaben vor dem Hintergrund der Ziele des Übereinkommens von Paris, seine Umweltwirksamkeit insgesamt, auch im Vergleich zu den in der Richtlinie 2003/87/EG enthaltenen Bestimmungen über den Seeverkehr, sowie Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und diesem Mechanismus prüfen. Die Kommission sollte in diesem Bericht insbesondere den Umfang der Beteiligung an diesem globalen marktbasierten Mechanismus, seine Durchsetzbarkeit und Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register und die Rechenschaftspflicht berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG beigefügt werden, wobei die Änderungen mit dem Klimaziel der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie mit dem Ziel, die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu wahren, im Einklang stehen müssen, damit die Kohärenz zwischen dem globalen marktbasierten Mechanismus und dem EU-EHS sichergestellt wird und gleichzeitig eine erhebliche Doppelbelastung vermieden wird und so an die Zuständigkeit der Union erinnert wird, ihren Anteil an den Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris zu regulieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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