ErwGr. 28

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Angesichts des Kostenanstiegs in der Schifffahrt, den die Ausweitung der Richtlinie 2003/87/EG auf Tätigkeiten im Bereich des Seeverkehrs mit sich bringt, besteht die Gefahr einer Umgehung, solange es keinen globalen marktbasierten Mechanismus gibt. Durch das Anlaufen von Ausweichhäfen außerhalb der Union und die Verlagerung von Umladetätigkeiten in Häfen außerhalb der Union werden nicht nur die Umweltvorteile der Internalisierung der Kosten von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten verringert, sondern aufgrund der zusätzlichen Entfernung, die zur Umgehung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG zurückgelegt wird, können auch zusätzliche Emissionen verursacht werden. Es ist daher angezeigt, Halte an bestimmten Häfen außerhalb der Union von der Definition eines „Anlaufhafens“ auszunehmen. Diese Ausnahme sollte sich auf Häfen in der Nähe der Union richten, in denen das Risiko der Umgehung am größten ist. Eine Grenze von 300 Seemeilen ab einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt eine verhältnismäßige Reaktion auf Umgehungsverhalten dar, bei der die zusätzliche Belastung und das Risiko der Umgehung in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Darüber hinaus sollte die Ausnahme von der Definition eines „Anlaufhafens“ ausschließlich für Halte von Containerschiffen in bestimmten Häfen außerhalb der Union gelten, in denen die Containerumladung den größten Teil des Containerverkehrs ausmacht. In Abwesenheit von Abhilfemaßnahmen besteht bei solchen Transporten das Umgehungsrisiko auch in einer Verlagerung von Drehkreuz-Häfen in Häfen außerhalb der Union, die die Auswirkungen der Umgehung noch verstärkt. Um die Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung im Rahmen der Maßnahme sicherzustellen, sollten Maßnahmen in Drittländern mit gleicher Wirkung wie die Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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