Die Emissionen eines Schiffs hängen unter anderem von den vom Schiffseigner getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen für das Schiff, dem Kraftstoff, der beförderten Ladung, der Route und der Geschwindigkeit des Schiffs ab, was der Kontrolle einer anderen Einrichtung als dem Schiffseigner unterliegen kann. Die Verantwortung für den Kauf von Kraftstoff oder für betriebliche Entscheidungen, die sich auf die Treibhausgasemissionen des Schiffs auswirken, kann im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung von einer anderen Einrichtung als dem Schifffahrtsunternehmen übernommen werden. Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen wären insbesondere die letztgenannten Aspekte nicht bekannt, sodass ungewiss wäre, welche Emissionen des Schiffs letztendlich unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen würden. Ohne eine Weitergabe der Kosten der CO2-Emissionen an die das Schiff betreibende Einrichtung wären die Anreize zur Durchführung betrieblicher Maßnahmen zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz jedoch begrenzt. Im Einklang mit dem Verursacherprinzip und um die Annahme von Effizienzmaßnahmen und die Einführung saubererer Kraftstoffe zu fördern, sollte das Schifffahrtsunternehmen daher nach nationalem Recht berechtigt sein, die Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben, von der Einrichtung zu verlangen, die unmittelbar für die Entscheidungen verantwortlich ist, die sich auf die Treibhausgasemissionen des Schiffs auswirken.
Ein solcher Erstattungsmechanismus könnte zwar Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein, im Interesse der Verringerung der Verwaltungskosten sollten die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu verpflichtet sein, das Vorliegen derartiger Verträge sicherzustellen oder zu prüfen, sondern sollten vielmehr in ihrem nationalen Recht einen gesetzlichen Anspruch des Schifffahrtsunternehmens auf Erstattung und den entsprechenden Zugang zur Justiz zwecks Durchsetzung dieses Anspruchs vorsehen. Aus denselben Gründen sollte dieser Anspruch, einschließlich etwaiger Konflikte im Zusammenhang mit der Erstattung zwischen einem Schifffahrtsunternehmen und der das Schiff betreibenden Einrichtung, weder die Verpflichtungen des Schifffahrtsunternehmens gegenüber der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde noch die Durchsetzungsmaßnahmen berühren, die gegen ein solches Unternehmen möglicherweise ergriffen werden müssen, um die uneingeschränkte Befolgung der Richtlinie 2003/87/EG durch dieses Unternehmen sicherzustellen. Da der Zweck der Bestimmung über den Erstattungsanspruch in engem Zusammenhang mit der Union steht, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie durch ein Schifffahrtsunternehmen gegenüber einem bestimmten Mitgliedstaat, ist es gleichzeitig wichtig, dass dieser Anspruch in der gesamten Union in sämtlichen Vertragsbeziehungen beachtet wird, die es einer anderen Einrichtung als dem Schiffseigner ermöglichen, die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffs so festzulegen, dass ein unverfälschter Wettbewerb im Binnenmarkt gewahrt wird, was Bestimmungen umfassen kann, die verhindern, dass die Parteien solcher vertraglichen Vereinbarungen den Erstattungsanspruch durch Aufnahme einer Rechtswahlklausel umgehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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