ErwGr. 33

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Um den Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen zu verringern, sollte für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die Kommission sollte eine erste Liste derjenigen Schifffahrtsunternehmen veröffentlichen, die eine unter das EU-EHS fallende Seeverkehrstätigkeit ausgeübt haben, in der die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde angegeben ist. Die Liste sollte regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, aktualisiert werden, damit Schifffahrtsunternehmen gegebenenfalls einer anderen solchen Verwaltungsbehörde zugeordnet werden können. Bei in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmen sollte dieser Mitgliedstaat die für das Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sein. Bei Schifffahrtsunternehmen, die in einem Drittland registriert sind, sollte derjenige Mitgliedstaat die für das Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sein, in dem das Schifffahrtsunternehmen in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren geschätzt die meisten Hafenaufenthalte im Rahmen von Fahrten hatte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Bei Schifffahrtsunternehmen, die in einem Drittland registriert sind und in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallende Fahrt durchgeführt haben, sollte derjenige Mitgliedstaat die für das Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sein, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrt begonnen oder beendet hat. Die Kommission sollte eine Liste der gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Schifffahrtsunternehmen veröffentlichen und alle zwei Jahre aktualisieren, in der die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde angegeben ist. Um die Gleichbehandlung der Schifffahrtsunternehmen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten nach von der Kommission festzulegenden ausführlichen Regeln harmonisierte Vorschriften für die Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen einhalten, für die sie zuständig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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