DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
Es sollten weitere Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durch den Einsatz kosteneffizienter Technologien geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollte die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an ortsfeste Anlagen ab 2026 von Investitionen in Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Emissionen abhängig gemacht werden, insbesondere für Energiegroßverbraucher. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass durch die Anwendung dieser Konditionalität gleiche Wettbewerbsbedingungen, die Umweltwirksamkeit oder die Gleichbehandlung von Anlagen in der Union nicht gefährdet werden. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geltenden Vorschriften sollte die Kommission daher delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie erlassen, um Probleme, die insbesondere in Bezug auf die genannten Grundsätze festgestellt wurden, zu behandeln und verwaltungstechnisch einfache Vorschriften für die Anwendung der Konditionalität vorzusehen. Diese Vorschriften sollten Teil der allgemeinen Vorschriften über die kostenlose Zuteilung sein, wobei das festgelegte Verfahren für nationale Umsetzungsmaßnahmen angewandt werden sollte, und in den Vorschriften sollten Fristen, Kriterien für die Anerkennung umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen sowie für alternative Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen für Anlagen mit hoher Treibhausgasemissionsintensität weiter verstärkt werden. Zu diesem Zweck sollte die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an die 20 % der ortsfesten Anlagen mit den höchsten Emissionsintensitäten gemäß einem bestimmten Produktbenchmark ab 2026 auch von der Aufstellung und Umsetzung von Klimaneutralitätsplänen abhängig gemacht werden.
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