Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), das mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichtet wurde, soll die mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Mechanismen ersetzen, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken. Soweit Sektoren und Teilsektoren unter diese Maßnahme fallen, sollten sie keine kostenlose Zuteilung erhalten. Allerdings bedarf es einer Übergangsfrist, in der die kostenlose Zuteilung schrittweise abgeschafft wird, damit sich Erzeuger, Einführer und Händler an die neue Regelung anpassen können. Die Verringerung der kostenlosen Zuteilung sollte durch die Anwendung eines Faktors auf die kostenlose Zuteilung für CBAM-Sektoren umgesetzt werden, während das CBAM schrittweise eingeführt wird. Der CBAM-Faktor sollte während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten jener Verordnung und dem Ende des Jahres 2025 bei 100 % und, vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b jener Verordnung genannten Bestimmungen, bei 97,5 % im Jahr 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 77,5 % im Jahr 2029, 51,5 % im Jahr 2030, 39 % im Jahr 2031, 26,5 % im Jahr 2032 und 14 % im Jahr 2033 liegen. Ab 2034 sollte kein CBAM-Faktor gelten.
Die einschlägigen delegierten Rechtsakte über die kostenlose Zuteilung sollten für die Sektoren und Teilsektoren, die unter das CBAM fallen, entsprechend angepasst werden. Die Zertifikate, die den CBAM-Sektoren auf der Grundlage dieser Berechnung (CBAM-Nachfrage) nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, sollen dem Innovationsfonds hinzugefügt werden, um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), Abscheidung, Transport und geologische Speicherung von CO2 (CCS), erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt. Vor diesem Hintergrund sollte Projekten in CBAM-Sektoren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Um den Anteil der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für Nicht-CBAM-Sektoren einzuhalten, sollte die endgültige Menge, die von der kostenlosen Zuteilung abzuziehen und im Rahmen des Innovationsfonds zur Verfügung zu stellen ist, auf der Grundlage des Anteils der CBAM-Nachfrage am Bedarf aller Sektoren, die kostenlose Zuteilungen erhalten, an kostenlosen Zuteilungen berechnet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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