ErwGr. 57

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Um die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung des Innovationsfonds zu verbessern und die Transparenz zu erhöhen, sollte die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung über die Durchführung des Innovationsfonds Bericht erstatten und dabei eine Analyse der erwarteten Auswirkungen der vergebenen Projekte nach Sektoren und Mitgliedstaaten vorlegen. Die Kommission sollte den Bericht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen und veröffentlichen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Antragsteller sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Anträge auf Finanzierung von Projekten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterrichten und ihnen detaillierte Informationen über diese Anträge zur Verfügung stellen, um den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Projektunterstützung zu erleichtern. Darüber hinaus sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die Liste der vorausgewählten Projekte vor der Gewährung der Unterstützung bekannt geben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Umsetzungsbestimmungen Innovationen nicht behindern und technologieneutral sind, während die Kommission insbesondere Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung technische Hilfe leisten sollte, um die tatsächliche geografische Beteiligung am Innovationsfonds zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Projekte zu erhöhen. Die Kommission sollte auch für eine umfassende Überwachung und Berichterstattung sorgen, einschließlich Informationen über die Fortschritte auf dem Weg zu einer wirksamen, qualitätsorientierten geografischen Abdeckung in der gesamten Union und angemessene Folgemaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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