Differenzverträge (Contracts for Difference, CDs), CO2-Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference, CCDs) und Verträge über feste Prämien sind wichtige Elemente, um Emissionssenkungen in der Industrie durch die Hochskalierung neuer Technologien auszulösen, da sie die Möglichkeit bieten, Investoren in innovative klimafreundliche Technologien einen Preis zu garantieren, mit dem den CO2-Emissionsreduktionen belohnt werden – und zwar über das Niveau hinaus, das sich aus der bestehenden Höhe der CO2-Bepreisung im EU-EHS ergibt.
Das Spektrum der Maßnahmen, die aus dem Innovationsfonds unterstützt werden können, sollte ausgeweitet werden, um Projekte durch Ausschreibungen, die zur Vergabe von CDs, CCDs oder Verträgen über feste Prämien führen, zu unterstützen.
Ausschreibungen wären ein wichtiger Mechanismus, um die Entwicklung von Dekarbonisierungstechnologien zu unterstützen und die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu optimieren.
Dadurch würde zudem den Investoren in diese Technologien Sicherheit geboten.
Um etwaige Eventualverbindlichkeiten für den Unionshaushalt so gering wie möglich zu halten, sollte bei der Gestaltung von CDs und CCDs für eine Risikominderung gesorgt werden, und eine angemessene Deckung durch eine Mittelbindung sollte zumindest für die ersten beiden Runden von CDs und CCDs eine vollständige Deckung durch Mittel aus den Erlösen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt wurden, sichergestellt werden.
Bei Verträgen über feste Prämien bestehen keine derartigen Risiken, da die rechtliche Verpflichtung durch eine entsprechende Mittelbindung gedeckt wird.
Darüber hinaus sollte die Kommission nach Abschluss der ersten beiden Runden von CDs und CCDs und jedes Mal, wenn es danach erforderlich ist, eine qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken vornehmen, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben.
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der sich auf die Ergebnisse dieser Bewertung stützt, um für nachfolgende Ausschreibungsrunden für CDs oder CCDs eine angemessene Dotierungsquote anstelle einer vollständigen Deckung festzulegen.
Bei einem solchen Ansatz könnten zusätzlich zu den im Innovationsfonds verfügbaren Zertifikaten alle Elemente berücksichtigt werden, die die finanziellen Risiken für den Unionshaushalt verringern könnten, wie eine mögliche freiwillige Aufteilung der Haftung mit den Mitgliedstaaten oder ein möglicher Rückversicherungsmechanismus des Privatsektors.
Es ist daher erforderlich, Ausnahmen von Teilen des Titels X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorzusehen.
Die Dotierungsquote für die ersten beiden Ausschreibungsrunden für CDs und CCDs sollte 100 % betragen.
Abweichend von Artikel 210 Absatz 1, Artikel 211 Absätze 1 und 2 und Artikel 218 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte in dieser Richtlinie jedoch eine Mindestrückstellungsquote von 50 % sowie ein maximaler Anteil der Einnahmen aus dem Innovationsfonds für die Dotierung von 30 % für nachfolgende Ausschreibungsrunden für CDs und CCDs festgelegt werden, und die Kommission sollte in der Lage sein, die erforderliche Dotierungsquote auf der Grundlage der Erfahrungen mit den ersten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den Betrag der für die Dotierung zu verwendenden Einnahmen festzulegen.
Die gesamte finanzielle Haftung des Unionshaushalts sollte somit 60 % der Versteigerungserlöse für den Innovationsfonds nicht übersteigen.
Da die Dotierung im Allgemeinen aus dem Innovationsfonds stammen wird, sollten darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 212, 213 und 214 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Bezug auf den mit Artikel 212 der genannten Verordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehen werden.
Die Neuartigkeit von CDs und CCDs könnte auch Ausnahmen von Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben d und h der genannten Verordnung erforderlich machen, da sie weder auf Hebel-/Multiplikatoren beruhen noch vollständig von einer Ex-ante-Bewertung abhängen, von Artikel 219 Absatz 3 aufgrund des Zusammenhangs mit Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d und von Artikel 219 Absatz 6 der genannten Verordnung, da die Durchführungspartner keine Kredit- oder Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen einer Garantie haben.
Ausnahmen von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten auf das Notwendige beschränkt werden.
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, den maximalen Anteil der Einnahmen aus dem Innovationsfonds, der für die Dotierung zu verwenden ist, um höchstens 20 Prozentpunkte über das in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Maß hinaus zu ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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