ErwGr. 61

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Wird die Tätigkeit einer Anlage vorübergehend ausgesetzt, so wird die kostenlose Zuteilung an die Aktivitätsraten angepasst, die jährlich gemeldet werden müssen. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, aussetzen, solange keine Hinweise darauf bestehen, dass sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Daher sollten die Betreiber nicht mehr verpflichtet sein, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass ihre Anlage die Produktion innerhalb einer festgelegten und angemessenen Frist wiederaufnehmen wird, falls die Aktivitäten vorübergehend ausgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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