ErwGr. 63

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Seit 2013 sind Stromerzeuger dazu verpflichtet, alle Zertifikate zu erwerben, die sie zur Stromerzeugung benötigen. Dennoch haben einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG die Möglichkeit, übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Modernisierung des Energiesektors für den Zeitraum von 2021 bis 2030 zuzuteilen. Drei Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Angesichts der Notwendigkeit einer raschen Dekarbonisierung, insbesondere im Energiesektor, sollte die übergangsweise kostenlose Zuteilung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf Investitionen beschränkt werden, die bis zum 31. Dezember 2024 getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, verbleibende Zertifikate für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die nicht für solche Investitionen verwendet werden, in einem von ihnen festgelegten Verhältnis zur Gesamtmenge der Zertifikate hinzuzufügen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Versteigerung erhält, oder sie zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu verwenden. Mit Ausnahme der Frist für die Mitteilung sollten auf den Modernisierungsfonds übertragene Zertifikate denselben Vorschriften für Investitionen unterliegen, die auch für die bereits gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG übertragenen Zertifikate gelten. Um die Planbarkeit und die Transparenz hinsichtlich der Mengen von Zertifikaten, die entweder für Versteigerungen oder für die übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Vermögenswerte, die vom Modernisierungsfonds verwaltet werden, sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 15. Mai 2024 über die jeweiligen Mengen von verbleibenden Zertifikaten unterrichten, die für die einzelnen Zwecke verwendet werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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