DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
Die Gesamtmenge der Zertifikate für das neue Emissionshandelssystem sollte linear gekürzt werden, um das Emissionsreduktionsziel für 2030 zu erreichen, wobei eine Emissionssenkung um 43 % bis 2030 gegenüber 2005 als kosteneffizienter Beitrag des Gebäude- und des Straßenverkehrssektors und eine Emissionssenkung um 42 % bis 2030 gegenüber 2005 als kombinierter kosteneffizienter Beitrag der zusätzlichen Sektoren zu berücksichtigen sind. Die Gesamtmenge der Zertifikate sollte erstmals im Jahr 2027 festgelegt werden und einem bei der Emissionsobergrenze für 2024 beginnenden Minderungspfad folgen, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) auf der Grundlage der Referenzemissionen für die erfassten Sektoren für 2005 und den Zeitraum 2016 bis 2018 gemäß Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung berechnet wird. Dementsprechend sollte der lineare Kürzungsfaktor auf 5,10 % festgesetzt werden. Ab 2028 sollte die Gesamtmenge der Zertifikate auf der Grundlage der für die Jahre 2024, 2025 und 2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen festgelegt werden und um die gleiche ab 2024 anwendbare absolute jährliche Kürzungsrate gesenkt werden, was einem linearen Kürzungsfaktor von 5,38 % gegenüber dem vergleichbaren Wert 2025 des oben definierten Minderungspfads entspricht. Liegen diese Emissionen deutlich über diesem Minderungswert und ist eine solche Abweichung nicht auf geringfügige Unterschiede bei den Emissionsmessmethoden zurückzuführen, sollte der lineare Kürzungsfaktor angepasst werden, um die erforderliche Emissionsreduktion im Jahr 2030 zu erreichen.
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