ErwGr. 82

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Um einen reibungslosen Beginn des neuen Emissionshandelssystems zu gewährleisten und zu berücksichtigen, dass die beaufsichtigten Unternehmen Zertifikate vorab absichern oder kaufen müssen, um ihr Preis- und Liquiditätsrisiko zu mindern, sollte frühzeitig eine größere Menge von Zertifikaten versteigert werden. Im Jahr 2027 sollten die Versteigerungsmengen daher um 30 % über der Gesamtmenge der Zertifikate für 2027 liegen. Bei dieser Menge wäre eine hinreichende Liquidität gewährleistet, sowohl wenn die Emissionen entsprechend der erforderlichen Reduktionen gesenkt werden als auch wenn die Emissionsminderungen nur schrittweise erreicht werden. Die detaillierten Vorschriften für diese zunächst höhere Festsetzung des Versteigerungsvolumens sollten in einem delegierten Rechtsakt über Versteigerungen festgelegt werden, der gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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