Die Einführung der CO2-Bepreisung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sollte mit einer wirksamen sozialen Abfederung einhergehen, insbesondere angesichts des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut. Etwa 34 Millionen Europäerinnen und Europäer, fast 6,9 % der Bevölkerung der Union, haben in einer unionsweiten Erhebung aus dem Jahr 2021 erklärt, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung bzw. ihr Haus ausreichend zu heizen. Um einen wirksamen Sozial- und Verteilungsausgleich zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandel für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren für die klima- und energiebezogenen Zwecke auszugeben, die bereits für das bestehende Emissionshandelssystem festgelegt wurden, wobei sie Tätigkeiten Vorrang einräumen sollten, die zur Bewältigung sozialer Aspekte des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren beitragen können, oder auch für Maßnahmen, die speziell hinzugefügt wurden, um die mit diesen Sektoren verbundenen Bedenken anzugehen, einschließlich damit zusammenhängender politischer Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU.
Den Mitgliedstaaten werden über einen neuen Klima-Sozialfonds, der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichtet wurde, gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt, um die am stärksten betroffenen finanziell schwächeren Gruppen zu unterstützen, insbesondere von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Haushalte. Der Klima-Sozialfonds wird Fairness und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern und gleichzeitig das Risiko von Energie- und Verkehrsarmut während des Übergangs mindern. Er wird auf bestehenden Solidaritätsmechanismen aufbauen und diese in Synergie mit anderen Ausgabenprogrammen und Fonds der Union ergänzen. 50 Millionen Zertifikate aus dem EU-EHS gemäß Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG und 150 Millionen Zertifikate aus dem Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren und Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für die neuen Sektoren, bis zu maximal 65 000 000 000 EUR, sollten vorübergehend und ausnahmsweise in Form externer zweckgebundener Einnahmen für die Finanzierung des Klima-Sozialfonds verwendet werden, bis die Erörterungen und Beratungen über den Vorschlag der Kommission vom 22. Dezember 2021 für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union zur Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle auf der Grundlage des EU-EHS gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV stattfinden.
Es muss vorgesehen werden, dass, falls ein Beschluss zur Einführung dieser neuen Eigenmittelkategorie gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassen wird, dieselben Einnahmen nicht mehr extern zugewiesen werden sollten, sobald der besagte Beschluss in Kraft tritt. In Bezug auf den Klima-Sozialfonds legt die Kommission im Falle der Annahme eines solchen Beschlusses gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/955 vor. Dies gilt unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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