Art. 17 – Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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