Art. 19 – Berichterstattung

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2026 und ab dem 12. Juni 2027 alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor, der auch ausführliche Informationen darüber enthält, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen. Bei der Erstellung dieses Berichts widmet die Kommission der Effizienz des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, den Gründen, aus denen Informationsersuchen abgelehnt wurden – insbesondere in Fällen, in denen das Ersuchen nicht unter die Ziele dieser Richtlinie fällt –, sowie der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen an Europol besondere Aufmerksamkeit.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii festgelegten Verpflichtungen und den Schutz personenbezogener Daten. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls einschließlich praktischer Hindernisse, die ihre wirksame Durchführung verhindern. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Legislativvorschlags.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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