Art. 21 – Aufhebung

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 aufgehoben.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind im Einklang mit der Entsprechungstabelle im Anhang zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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