Art. 20 – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Besteht der Verdacht, dass die Umweltstraftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. Die Kommission kann gegebenenfalls Unterstützung leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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