Art. 23 – Durchführungsbefugnisse

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(1)Bis zum 21. Mai 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein leicht zugängliches und vergleichbares Standardformat zur Übertragung von statistischen Daten nach Artikel 22 Absatz 4 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Das Standardformat für die Übermittlung statistischer Daten umfasst die folgenden Bestandteile: a) eine Klassifizierung für Umweltstraftaten; b) die Zählung; c) ein Berichtsformat. Ein gemeinsames Verständnis der in Unterabsatz 1 genannten Bestandteile ist sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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