Art. 26 – Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Richtlinie 2008/99/EG wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/99/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin von der Richtlinie 2008/99/EG gebunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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