ErwGr. 20

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Um zu beurteilen, ob eine Menge eines einschlägigen Erzeugnisses oder eines einschlägigen Rohstoffs, die mit der in der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen, unerheblich ist, könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise die Menge des einschlägigen Erzeugnisses oder des einschlägigen Rohstoffs, ausgedrückt in Eigenmasse oder gegebenenfalls Volumen oder Stückzahl, oder die Überlegung heranziehen, ob der Umfang der betreffenden Tätigkeit im Hinblick auf die Menge unerheblich ist. Für diese Beurteilung könnten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch andere in dieser Richtlinie aufgeführte Kriterien bei bestimmten Straftaten berücksichtigen, einschließlich des Erhaltungszustands der betroffenen Arten oder der Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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