ErwGr. 23

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Werden in dieser Richtlinie im Umweltrecht der Union definierte Begriffe zur Definition von Straftaten verwendet, um rechtswidrige Handlungen zu beschreiben, so sollten diese Begriffe im Sinne der entsprechenden Definitionen verstanden werden, die in den von dieser Richtlinie erfassten einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind. Diese Richtlinie sollte auch die Unionsrechtsakte erfassen, mit denen Vorschriften oder Anforderungen geändert werden, die für die Beschreibung der rechtswidrigen Handlungen relevant sind, die in den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie definierten Straftatbestände fallen. Bei der Ausarbeitung solcher Änderungsrechtsakte der Union, wäre es angemessen, einen Verweis auf diese Richtlinie aufzunehmen. Wenn jedoch neue Formen rechtswidrigen Handelns eingeführt werden, die noch nicht durch die Straftatbestände gemäß dieser Richtlinie abgedeckt sind, sollte diese Richtlinie dahingehend geändert werden, dass diese neuen Formen rechtswidrigen Handelns in ihren Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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