ErwGr. 25

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Diese Richtlinie sollte eine nicht erschöpfende Liste der Kriterien vorsehen, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die qualitativen und quantitativen Schwellenwerte zur Definition von Umweltstraftaten erreicht sind, berücksichtigt werden sollten. Die Festlegung dieser Liste sollte die kohärente Anwendung dieser Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität erleichtern und Rechtssicherheit bieten. Diese Beurteilungskriterien und ihre Anwendung sollten jedoch die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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