ErwGr. 24

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Unbeschadet des dynamischen Charakters dieser Richtlinie sollte die Kommission regelmäßig und bei Bedarf prüfen, ob die in dieser Richtlinie enthaltene Beschreibung von Handlungen, die gemäß dieser Richtlinie eine Straftat darstellen können, geändert werden muss. Die Kommission sollte auch prüfen, ob es erforderlich ist, weitere Straftaten festzulegen, wenn rechtswidrige Handlungen, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in das Umweltrecht der Union eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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