ErwGr. 52

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begründen, wenn der Schaden, der zu den Tatbestandsmerkmalen der Straftat gehört, in ihrem Hoheitsgebiet eingetreten ist. Im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Territorialitätsprinzip könnte ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für Straftaten begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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