ErwGr. 8

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 (4) und (EG) Nr. 1005/2008 (5) des Rates bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen, oder sie können auch beide anwenden. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ und der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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