Art. 15 – Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren zuständigen Behörden und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit eine Stelle oder eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchführung der restriktiven Maßnahmen der Union zuständigen Behörden in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Stelle bzw. Einrichtung hat folgende Aufgaben:
a)Sicherstellung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;
b)Informationsaustausch für strategische Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind;
c)Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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