Art. 12 – Gerichtliche Zuständigkeit

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

(1)Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, b) die Straftat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder dessen Flagge führt, oder c) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn a) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt, b) es sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten handelt, c) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird, oder d) die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.
(3)Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates (21) an Eurojust verwiesen.
(4)In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Mitteilung durch den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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