Art. 9 – Mildernde Umstände

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:
a)Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu dabei, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen.
b)Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu bei, Beweise zu erlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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