Art. 6 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu Gunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs dieser juristischen Person aufgrund folgender Elemente gehandelt hat: a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten jener juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3)Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, die in Artikel 3 und 4 genannte Straftaten begehen, dazu anstiften oder Beihilfe leisten, nicht aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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