(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die auch andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, beispielsweise a) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; c) das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur einschlägigen Straftat geführt haben; e) die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht; f) die gerichtlich angeordnete Auflösung; g) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; h) die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle einer juristischen Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen oder Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet: a) bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten i) 1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder ii) einen Betrag in Höhe von 8 000 000 EUR; b) bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe h Ziffern i und ii und Buchstabe i fallenden Straftaten i) 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder ii) einen Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Festsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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