(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen werden, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, die in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung auf nationaler Ebene erforderlich ist, eine Straftat darstellen: a) unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung oder zu deren Gunsten unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; b) Versäumnis, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, einzufrieren, unter Verstoß gegen eine Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; c) Ermöglichung der Einreise benannter natürlicher Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; d) Abschluss oder Fortführung von Transaktionen mit einem Drittstaat, Einrichtungen eines Drittstaats oder sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder von Einrichtungen eines Drittstaats befindenden Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der Vergabe oder Fortsetzung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; e) Handel mit Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Kauf, Verbringung, Durchfuhr oder Beförderung sowie die Erbringung von Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe oder sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; f) Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Ausübung von Finanztätigkeiten, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; g) Erbringung anderer als der unter Buchstabe f genannten Dienstleistungen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt; h) Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union durch i) Verwendung oder Transfer an einen Dritten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung befinden und die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union eingefroren werden sollten, oder eine andere Form der Verfügung darüber, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, ii) Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen, um den Sachverhalt zu verschleiern, dass eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung der eigentliche Eigentümer oder Begünstigte von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist, die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union einzufrieren sind, iii) Nichteinhaltung durch eine benannte natürliche Person oder einen Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu melden, iv) Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen oder Informationen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Eigentum oder Besitz von benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die nicht eingefroren wurden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu übermitteln, wenn diese Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden, i) Verletzung oder Missachtung von Bedingungen im Rahmen von Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden für die Ausübung von Tätigkeiten erteilt wurden, wobei diese bei Fehlen einer solchen Genehmigung einem Verstoß gegen ein Verbot oder eine Beschränkung, die jeweils eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, gleichkommen.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Handlungen keine Straftatbestände darstellen: a) die in Absatz 1 Buchstaben a, b und h aufgeführten Handlungen, wenn sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen; b) die in Absatz 1 Buchstaben d bis g und i aufgeführten Handlungen, wenn sie Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i aufgeführten Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlunge von demselben Täter begangen werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Handlungen auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig begangen werden, zumindest wenn diese Handlungen Waren betreffen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
(4)Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, dass er Angehörige von Rechtsberufen verpflichtet, Informationen zu melden, die sie von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Klienten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Klienten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen.
(5)Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so zu verstehen, dass humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und gegebenenfalls mit dem humanitären Völkerrecht erbracht werden, unter Strafe gestellt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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