ErwGr. 2

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Restriktive Maßnahmen der Union — wie etwa das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot der Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen und Waffenembargos — sind ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Zu diesen Zielen gehören die Wahrung der Werte, der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union, die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts sowie die Erhaltung des Friedens, die Prävention von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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