ErwGr. 5

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

In Rechtsakten, in denen restriktive Maßnahmen der Union festgelegt sind, können Ausnahmegelungen von den darin festgelegten Verboten in Form von Befreiungen oder Ausnahmen vorgesehen werden. Eine Handlung, die entweder unter eine in einem Rechtsakt zur Festlegung restriktiver Maßnahmen der Union vorgesehene Befreiung fällt oder von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Wege einer Ausnahme im Einklang mit den Rechtsakten zur Festlegung restriktiver Maßnahmen der Union erlaubt wurde, darf nicht als Verstoß gegen eine restriktive Maßnahme der Union gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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