ErwGr. 6

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Insbesondere die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union erfordert gemeinsame Mindestvorschriften für Verstöße gegen Maßnahmen, die in dem Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen bestehen, wie sie in den einschlägigen Verordnungen des Rates festgelegt sind. Diese Maßnahmen umfassen das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, oder zu deren Gunsten, sowie die Verpflichtung, alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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