ErwGr. 9

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Der Abschluss oder die Fortsetzung jeglicher Art von Transaktionen, einschließlich Finanztransaktionen, sowie die Vergabe oder weitere Ausführung von öffentlichen Verträgen oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/81/EG (4), 2014/23/EU (5), 2014/24/EU (6), 2014/25/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, mit einem Drittstaat, Einrichtungen eines Drittstaats oder Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Drittstaats befinden, sollten eine Straftat darstellen, sofern das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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