ErwGr. 23

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Da auch juristische Personen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, sollten solche juristischen Personen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union im Sinne dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden. Als juristische Personen gelten daher beliebige Rechtsträger, die diesen Status nach dem anwendbaren Recht innehaben, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten strafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten nichtstrafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen, die diese Richtlinie für die darin festgelegten Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Es ist wichtig, dass die Schwere der Handlung sowie die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Personen berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit, abschreckende Wirkung und Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen entweder als einen Prozentsatz des weltweiten Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person oder als absolute Beträge festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welche dieser beiden Optionen sie bei der Umsetzung dieser Richtlinie verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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