ErwGr. 21

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Die Anstiftung, Mitwirkung und Beihilfe zur Begehung von Straftaten im Sinne dieser Richtlinie sollten unter Strafe gestellt werden. Der Versuch, bestimmte Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu begehen, sollte ebenfalls unter Strafe gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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