DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673
Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände gefördert werden, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts der Schwere der begangenen Straftat Rechnung tragen. Der Begriff der erschwerenden Umstände sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es dem nationalen Richter oder Gericht ermöglicht, für dieselbe Straftat eine höhere Strafe zu verhängen, als normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit, mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit nationalem Recht sicherstellen, dass mindestens einer der folgenden Umstände als erschwerender Umstand angesehen werden kann: wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde (11); wenn die Straftat mit falschen oder gefälschten Dokumente in Zusammenhang steht; wenn die Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde; wenn die Straftat von Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes begangen wurde, wobei es sich um jeden Amtsträger handeln kann, unabhängig davon, ob er ein offizielles Amt in der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern innehat, oder eine andere Person ist, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt; wenn man sich mit der Straftat direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile verschafft hat oder verschaffen wollte oder wesentliche Aufwendungen vermieden wurden; wenn der Täter Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert oder beeinflusst hat, oder wenn die natürliche oder juristische Person bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass zumindest einer dieser erschwerenden Umstände im Einklang mit den für erschwerende Umstände geltenden Vorschriften in ihrem Rechtssystem als möglicher erschwerender Umstand vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung der Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts verbleiben.
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