ErwGr. 29

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgrund von restriktiven Maßnahmen der Union hat verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher sollte es von Sicherstellungsmaßnahmen strafrechtlicher Art im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unterschieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten im Sinne dieser Richtlinie ermöglichen. Dabei sollten die durch die Richtlinie 2014/42/EU gebundenen Mitgliedstaaten im Einklang mit jener Richtlinie verfahren. Insbesondere für Fälle, in denen die benannte Person oder der Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit der Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union begeht oder daran beteiligt ist, muss die Sicherstellung und Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, ermöglicht werden, auch wenn sie keine Tatwerkzeuge oder Erträge im Sinne der Richtlinie 2014/42/EU darstellen. In diesen Fällen kann die benannte Person, Organisation oder Einrichtung infolge der Verschleierung weiterhin auf die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, die den restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen aber verschleiert wurden, zugreifen und diese in vollem Umfang nutzen oder über sie verfügen. Diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sollten daher gemäß der Richtlinie 2014/42/EU eingefroren und eingezogen werden. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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