ErwGr. 32

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Um eine wirksame Untersuchung und Strafverfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stellen, wie diejenigen, die nach ihrem nationalen Recht zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verfügbar sind, sofern und soweit der Einsatz dieser Instrumente angesichts der Art und Schwere der in dieser Richtlinie definierten Straftaten gemäß nationalem Recht angemessen und verhältnismäßig ist. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, die Überwachung von Kontobewegungen oder andere Instrumente für Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta angewandt werden. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt geachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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