DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673
Um die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten miteinander über und mit Europol, Eurojust und die bzw. der Europäische(n) Staatsanwaltschaft (EUStA), innerhalb deren jeweiliger Zuständigkeit und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Informationen über praxisbezogene Aspekte auch untereinander und mit der Kommission austauschen. Die Kommission könnte erforderlichenfalls ein ständiges Netz von Sachverständigen und Praktikern mit dem Ziel einrichten, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, um die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern. Diese Unterstützung sollte keine Beteiligung der Kommission an den von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungen und Strafverfolgungsverfahren in einzelnen Strafsachen umfassen und sollte nicht so verstanden werden, dass sie finanzielle Unterstützung oder sonstige Mittelbindungen der Kommission umfasst.
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