Art. 16 – Informationen für die Öffentlichkeit

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche Weise regelmäßig aktualisierte Informationen zur Verfügung, auch über Quellen, die von einschlägigen Drittländern zugänglich sind:
a)über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken;
b)über alle für den Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis erforderlichen Nachweise;
c)über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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