Art. 17 – Berichterstattung

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am 21. Mai 2029, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten Änderungen vor.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals spätestens am 30. Juni 2028 und danach jährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die im vorhergehenden Kalenderjahr eine kombinierte Erlaubnis beantragt haben, derjenigen, denen eine kombinierte Erlaubnis erteilt wurde, und derjenigen, deren kombinierte Erlaubnis verlängert oder entzogen wurde. Diese Statistiken beziehen sich auf Referenzzeiträume von einem Kalenderjahr, sind nach Art der Entscheidung, Grund für die Entscheidung, Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Alter und, sofern verfügbar, Beruf aufgeschlüsselt und werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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